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ARCHIV GEWISSENSFREIHEIT
1996 - 2022
herausgegeben von Dr. iur. Paul Tiedemann
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5. Berufsrecht und Gewissensfreiheit
5.3. Rechtsprechung
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Gericht: BAG 2. Senat
Datum: 24.05.1989
Az: 2 AZR 285/88
1. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, im Rahmen des
billigen Ermessens nach § 315 Abs 1 BGB, der voraussetzt,
daß der Inhalt der geschuldeten Leistung noch zu konkretisieren
ist, habe der Arbeitgeber einen ihm offenbarten Gewissenskonflikt
des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (Bestätigung BAG
Urteil vom 20.12.1984 2 AZR 436/83 = BAGE 47, 363 = AP Nr 27 zu
§ 611 BGB Direktionsrecht).
2. Maßgebend ist der sogenannte subjektive Gewissensbegriff.
Dieser setzt voraus, daß der Arbeitnehmer darlegt, ihm sei
wegen einer aus einer spezifischen Sachlage folgenden Gewissensnot
heraus nicht zuzumuten, die an sich vertraglich geschuldete Leistung
zu erbringen. Läßt sich aus den festgestellten Tatsachen
im konkreten Fall ein Gewissenskonflikt ableiten, so unterliegt
die Relevanz und Gewichtigkeit der Gewissensbildung keiner gerichtlichen
Kontrolle.
3. Verbietet eine nach § 315 Abs 1 BGB im Rahmen des billigen
Ermessens erhebliche Gewissensentscheidung dem Arbeitgeber, dem
Arbeitnehmer eine an sich geschuldete Arbeit zuzuweisen, so kann
ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund gegeben sein,
das Arbeitsverhältnis zu kündigen, wenn eine andere
Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer
nicht besteht.
4. Die Gewissensentscheidung des Arbeitnehmers schränkt die
unternehmerische Freiheit, den Inhalt der Produktion zu bestimmen,
nicht ein. Der Arbeitnehmer ist vielmehr nach § 297 BGB außerstande,
die geschuldete Leistung zu erbringen. [amtl. Leitsatz]
Fundstellen:
BAGE 62, 59-74
ArbuR 1989, 385-385
NJW 1990, 203-206
JZ 1990, 140-142
NZA 1990, 144-147
JuS 1990, 591
Entscheidungsbesprechung:
Theo Mayer-Maly, JZ 1990, 142-143
Gilbert Kempff, AiB 1990, 48-49
Ulf Berger-Delhey, EzBAT § 53 BAT Personenbedingte Kündigung
Nr 3
Udo Mayer, ArbuR 1990, 267-268
Udo Mayer, DuR 1990, 81-82
Dieter Reuter, JuS 1990, 591-592
Michael Kort, AR-Blattei Kündigungsschutz Entsch 302
Alfons Kraft, AP Nr 1 zu § 611 BGB Gewissensfreiheit
Ulf Berger-Delhey, AP Nr 1 zu § 611 BGB Gewissensfreiheit
Franz Bydlinski, SAE 1991, 6-11
Wolfgang Gast, BB 1992, 785-789
Dieter Leuze, RdA 1993, 16-24
Ulrike Wendeling-Schröder, PersR 1990, 37-43
Volltext
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Revision um die Wirksamkeit einer ordentlichen
Kündigung der Beklagten.
Der 34 Jahre alte, unverheiratete Kläger war seit 7. Januar 1983 auf der
Grundlage eines Anstellungsvertrages vom 4./25. Januar 1983 bei der Beklagten
beschäftigt. Sein monatliches Bruttogehalt betrug zuletzt 9.900,-- DM.
Die Beklagte ist die deutsche Tochter des international tätigen englischen
Pharmakonzerns B. In ihrer Hauptverwaltung in N beschäftigt sie ca. 210
Mitarbeiter, davon 48 in der von Herrn Dr. G geleiteten Forschungsabteilung.
Der Kläger war Leiter der als Phase 1 bezeichneten Human-Pharmakologie, einer
Unterabteilung der Forschungsabteilung, in der neue Medikamente erstmalig an
Menschen erprobt werden. Für diese Ersterprobung werden ausschließlich gesunde
Probanden eingesetzt. Die Phase 1 hatte 16 Mitarbeiter, von denen neben dem
Kläger noch zwei weitere Ärzte waren. Eine weitere Unterabteilung der
Forschungsabteilung ist die Phase 2, in der neue Medikamente erstmals an
erkrankten Testpersonen erprobt werden. In dieser von einem Diplom-Psychologen
geleiteten Abteilung sind zwei Ärzte beschäftigt, einer vollzeitlich, eine
Ärztin teilzeitbeschäftigt.
Eine bei der englischen Muttergesellschaft der Beklagten tätige Projektgruppe
entdeckte bei ihren Forschungen eine - später mit der Arbeitsbezeichnung BRL
43694 versehene - Substanz, die geeignet ist, Erbrechen zu unterdrücken. Die
ersten Forschungsergebnisse wurden 1985 in einem englischsprachigen Decision A
Document zusammengefaßt. Darin heißt es u. a. (ins Deutsche übersetzt):
"Falls sich die Strahlenkrankheit, hervorgerufen ent-
weder bei der Strahlenbehandlung des Krebses oder als
mögliche Folge eines Nuklearkrieges, durch einen
5-HT Rezeptor Antagonisten als behandelbar oder ver-
hütbar erweisen sollte, würde das Marktpotential für
solch eine Substanz signifikant erhöht werden."
Im November 1985 entschied das Forschungsmanagement, die Substanz
weiterzuentwickeln. Die in Großbritannien durchgeführten Versuche schlossen im
Dezember 1986 mit positivem Ergebnis ab. Ende März 1987 wurde bei der
Muttergesellschaft der Beklagten beschlossen, einen Teil der weiteren
Forschungsarbeiten auf die Beklagte zu übertragen. Nachdem Herr Dr. G hierüber
mit Schreiben vom 25. März 1987 unterrichtet worden war, entschied er, die
Arbeiten sollten von Frau Dr. L unter Supervision des Klägers durchgeführt
werden.
Am 9. April 1987 fuhren Herr Dr. G, Frau Dr. L und Herr Dr. E, der die Substanz
in der Phase 2 betreuen sollte, nach England, um das Projekt mit dem dortigen
Bearbeiter von BRL 43694, Herrn Dr. Ra, abzustimmen. In seinem von dieser
Besprechung gefertigten Protokoll notierte Herr Dr. G eine Äußerung Dr. Ra, der
militärische Bereich stelle für eine den Brechreiz unterdrückende Substanz
einen "huge market" dar. Kopien des Protokolls gab Herr Dr. G an Frau Dr. L
sowie an den Kläger weiter.
Am 22. April 1987 erklärten Frau Dr. L und der Kläger gegenüber der Beklagten,
sie könnten aus medizinisch-ethischen Gründen die Substanz BRL 43694 nicht
betreuen. Die Entwicklung diene in erster Linie militärischen Zwecken. Die
Substanz sei geeignet, Symptome atomarer Verstrahlung kurzfristig zu
unterdrücken und dadurch den weiteren Einsatz von Soldaten zu gewährleisten.
Die Weigerung der Ärzte führte zu einer Reihe von Gesprächen, deren Inhalt
zwischen den Parteien zum Teil streitig ist. Einigkeit besteht darüber, daß die
Beklagte versuchte, die Ärzte von ihrer Haltung abzubringen, indem sie die
zivile Intention des Projektes BRL 43694 hervorhob, andererseits für den Fall
der endgültigen Verweigerung der Mitarbeit aber die Kündigung der
Arbeitsverhältnisse in Aussicht stellte.
Am 28. April 1987 reiste der stellvertretende Leiter der Forschungsabteilung
bei der englischen Muttergesellschaft zum Zwecke der Erörterung des Problems
aus Großbritannien an.
Am 30. April 1987 fanden jeweils Einzelgespräche der Ärzte mit dem
Personalleiter der Beklagten, Herrn P, statt.
Am 7. Mai 1987 wurde der Kläger über die endgültige Entscheidung der Beklagten
unterrichtet, die Arbeiten an BRL 43694 in N auszuführen. Dabei erteilte ihm
Herr Dr. G anhand eines Aktenvermerks mündlich die Anweisung, die Toleranz der
oralen Form der Substanz an Probanden zu untersuchen. Der Kläger erhielt eine
Bedenkzeit bis zum 11. Mai 1987.
An diesem Tag fand in Gegenwart des Betriebsratsvorsitzenden eine weitere
Unterredung zwischen den Herren P und Dr. G einerseits und dem Kläger
andererseits statt. Im Verlaufe des Gesprächs wurde dem Kläger ein an Frau Dr.
L adressiertes Schreiben zugänglich gemacht, in dem die Beklagte erklärte,
Intention der Entwicklung der Substanz BRL 43694 sei die Emesis bei
Chemotherapie als primäre Indikation. Zweckbestimmung sei nicht der
militärische Einsatz im Falle eines Nuklearkrieges. Eine vom Kläger und von
Frau Dr. L geforderte weitergehende Erklärung, in der die Beklagte sich
verpflichten sollte, jegliche militärische Nutzung der Substanz auszuschließen,
lehnte diese in einem weiteren Gespräch am 13. Mai 1987 ab.
Am darauffolgenden Tag wurden die beiden Ärzte, die zuvor erklärt hatten, mit
einer einvernehmlichen Lösung ihrer Arbeitsverhältnisse nicht einverstanden zu
sein, abermals aufgefordert, die Arbeiten an dem streitigen Projekt
aufzunehmen. Für den Fall der Weigerung wurde erneut die Kündigung angedroht.
Am 15. Mai 1987 erklärten der Kläger und Frau Dr. L, am Projekt BRL 43694
endgültig nicht mitarbeiten zu wollen. Daraufhin wurde mit Schreiben vom
gleichen Tag der Betriebsrat von den beabsichtigten ordentlichen Kündigungen
unterrichtet. Er widersprach den Kündigungen mit Schreiben vom 19. Mai 1987.
Noch am gleichen Tag wurde die ordentliche Kündigung zum 30. September 1987
ausgesprochen und dem Kläger zugestellt, wobei er gleichzeitig unter
Fortzahlung seiner Bezüge beurlaubt wurde.
Der Kläger hält die Kündigung für sozial ungerechtfertigt. Er macht geltend, er
könne es mit seinem Gewissen nicht vereinbaren, an der Erforschung eines
Medikaments mitzuarbeiten, dessen erwogene Anwendung den Sinn seines ärztlichen
Tuns, das Leben zu erhalten und sein Leben in den Dienst der Menschlichkeit zu
stellen, pervertieren würde. Die Entwicklung von BRL 43694 habe von Anfang an
militärischen Zwecken gedient und sei in Abstimmung mit interessierten Kreisen
der NATO erfolgt. Als Mediziner, der Medikamente zur Heilung von Krankheiten
und Linderung von menschlicher Not erforsche, könne er es nicht zulassen, daß
seine ärztliche Tätigkeit in Zusammenhang mit einer ins Auge gefaßten
Verwendung des Medikaments im Nuklearkriegsfall gebracht werde.
Der für ihn einzig mögliche Weg zur Behandlung der gesundheitlichen Schäden von
Kernwaffenexplosionen bestehe darin, die Möglichkeit einer atomaren
Auseinandersetzung von vornherein zu verhindern. Da der im Unternehmen der
Beklagten sowie im Konzern erwogene Einsatz der Forschungssubstanz BRL 43694
die atomare Bedrohung des Einzelnen und der Menschheit wahrscheinlicher mache,
verbiete es ihm sein Gewissen und sein aus tiefempfundener Überzeugung in der
Natur des ärztlichen Berufes begründeter spezifisch humanitärer Auftrag, an der
Entwicklung dieser Droge mitzuarbeiten.
Bei Eingehung des Arbeitsverhältnisses habe er mit einem derartigen Konflikt
nicht rechnen können. Die Beklagte habe ihn auch ohne Not diesem
Gewissenskonflikt ausgesetzt, denn sie hätte ihm Arbeiten ohne Bezug zu dem
Projekt BRL 43694 zuweisen können.
Die Beklagte habe eine entsprechende anderweitige Beschäftigung gar nicht
überprüft und mit ihm nicht erörtert. Er habe in den Gesprächen darauf
hingewiesen, daß es noch andere Substanzen zu bearbeiten gebe und die Arbeit an
der Substanz BRL 43694 nicht die einzige Einsatzmöglichkeit für ihn sei. So
wäre es auch möglich gewesen, zeitweise die Tätigkeit mit einem Arzt aus der
Phase 2 zu tauschen. Außerdem habe die Forschung in der Phase 3 einen starken
Aufschwung erlebt, er hätte auch dort arbeiten können.
Darüber hinaus beruft sich der Kläger darauf, der Betriebsrat sei nicht
ordnungsgemäß angehört worden; diesem sei weder der Sachverhalt umfassend
mitgeteilt worden, noch habe er ihn von Vorgesprächen her gekannt. Die Beklagte
habe den Betriebsrat insbesondere nicht über eine andere
Beschäftigungsmöglichkeit unterrichtet.
Der Kläger hat, soweit in der Revisionsinstanz noch erheblich, beantragt,
festzustellen, daß sein Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom
19. Mai 1987 nicht aufgelöst worden sei, sondern über den 30. September 1987
hinaus fortbestehe.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt, hilfsweise, das Arbeitsverhältnis
nach § 9 KSchG aufzulösen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, die Kündigung sei sozial gerechtfertigt. Das
Forschungsziel sei die Entwicklung eines Medikaments gewesen, das primär in der
Krebstherapie von Nutzen sei, indem es eine unangenehme Nebenwirkung dieser
Behandlung unterdrücke. Zweckbestimmung der Entwicklung sei nicht der
militärische Einsatz im Falle eines nuklearen Krieges. Sie sei nie an
militärische Stellen herangetreten und es gebe auch keine Vereinbarungen mit
solchen Stellen über die Nutzung der Substanz. Die Ausführungen in dem Decision
A Document und diejenigen des Dr. Ra, die den gegenteiligen Eindruck erwecken
könnten, seien in der Sache nicht richtig. Zumindest entsprächen sie nicht der
offiziellen Firmenstrategie.
Sie habe das Bestehen einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit des Klägers
sorgfältig geprüft. Eine solche habe nicht bestanden. Ein Verbleib des Klägers
in der Phase 1 ohne Berührung mit dem Projekt BRL 43694 sei nicht möglich
gewesen. Da der Entwicklung der Substanz Anfang 1987 höchste Priorität
eingeräumt worden sei, sei die Phase 1 vom November 1987 bis April 1988 unter
Zurückstellung anderer Arbeiten fast ausschließlich mit diesem Projekt
beschäftigt gewesen.
Eine Weiterbeschäftigung des Klägers sei schließlich auch deshalb
ausgeschlossen gewesen, weil er die Betreuung der Substanz für die gesamte von
ihm geleitete Abteilung abgelehnt habe. Daher sei mit einer ordnungsgemäßen
Durchführung des Projekts auch bei Einsatz eines anderen Mitarbeiters nicht zu
rechnen gewesen.
Eine Beschäftigung außerhalb der Human-Pharmakologie habe der Kläger in der
Besprechung vom 13. Mai 1987 anläßlich der hypothetischen Erörterung dieses
Themas selbst ausgeschlossen. Es habe auch kein freier Arbeitsplatz zur
Verfügung gestanden. Eine Versetzung des Klägers in die Phase 2 sei nicht
sinnvoll gewesen, da er auch dort in absehbarer Zeit mit der von ihm
abgelehnten Substanz in Berührung gekommen wäre.
Zur Anhörung des Betriebsrats hat die Beklagte geltend gemacht, der Betriebsrat
sei bereits vor Einleitung des eigentlichen betriebsverfassungsrechtlichen
Kündigungsverfahrens voll eingeschaltet gewesen und informiert worden. Der
Betriebsratsvorsitzende habe an entsprechenden Gesprächen und Verhandlungen
persönlich teilgenommen, das Schreiben vom 15. Mai 1987 stelle nur den Abschluß
des Anhörungsverfahrens dar. Der Betriebsrat sei insbesondere durch die
Teilnahme seines Vorsitzenden an der Besprechung vom 11. Mai 1987 ausreichend
informiert gewesen. Dort sei die gesamte Problematik erörtert worden. Darüber
hinaus bestehe die betriebliche Praxis, daß der Betriebsrat vor seiner
Stellungnahme von sich aus rückfrage, wenn noch Fragen offen seien.
Ihren vorsorglich gestellten Auflösungsantrag hat die Beklagte damit begründet,
es bestehe der Verdacht, der Kläger habe betriebsinterne Dokumente an
Presseorgane weitergegeben. Sie hat sich darauf berufen, ab Anfang Juni 1987
sei eine Reihe von Presseveröffentlichungen über die streitgegenständliche
Kündigung und die Substanz BRL 43694 erschienen. Diese Dokumente seien nur den
unmittelbar an dem Projekt Beteiligten zugänglich gewesen. Zudem habe der
Kläger an dem 7. medizinischen Kongreß zur Verhinderung eines Atomkrieges, der
vom 6. bis 8. November 1987 stattgefunden habe, als Redner zum Thema
"Medizinische Kriegsforschung in der BRD" teilgenommen. Dort habe er
Firmeninterna im einzelnen dargestellt.
Der Kläger hat Zurückweisung des Auflösungsantrages begehrt und den
entsprechenden Vortrag der Beklagten bestritten.
Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen.
Das Landesarbeitsgericht hat durch Teilurteil die Berufung des Klägers gegen
das die Kündigungsschutzklage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts
zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt
der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter. Er hat zur Bestätigung seiner
Rechtsauffassung ein Gutachten von Prof. Dr. Denninger vorgelegt (im folgenden:
Gutachten Denninger). Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision,
hilfsweise um Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 9 KSchG.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil war aufzuheben und der
Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
A. Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigung für sozial gerechtfertigt
erachtet und im wesentlichen dazu ausgeführt, der Kläger habe grundlos die ihm
übertragene Arbeit verweigert. Ein rechtlich relevanter Gewissenskonflikt des
Klägers sei nicht feststellbar. Für die Anerkennung einer Gewissensentscheidung
reiche nicht jede innere Belastung aus, vielmehr müsse der Gewissenszwang einen
gewissen Mindestrang erreichen. Bei der Beurteilung der rechtlichen Relevanz
eines Gewissenskonfliktes komme es auf die Sicht eines außenstehenden Dritten
an. Nur wenn nach allgemeiner Ansicht die Verrichtung der Arbeit den
Betroffenen in einen unzumutbaren Gewissenskonflikt bringe, verstoße der
Arbeitgeber durch das dahingehende Verlangen gegen Treu und Glauben. Die
Erwägung des Klägers, der Einsatz der streitigen Substanz könne die Gefahr
eines nuklearen Krieges erhöhen, sei aus der Sicht eines außenstehenden Dritten
nicht ganz nachvollziehbar. Ein Medikament, das nach einer nuklearen
Verstrahlung lediglich ein Symptom unterdrücke, sei kaum geeignet, Überlegungen
im Hinblick auf die Führung eines nuklearen Konflikts zu fördern.
Der Kläger hätte sich auch auf eine Konfliktsituation der vorliegenden Art
einstellen müssen. Bei einem Unternehmen, das Arzneimittel erforsche und
produziere, müsse immer damit gerechnet werden, die Forschungsergebnisse und
Medikamente würden auch im militärischen Bereich genutzt werden.
Ob dem Kläger eine andere Arbeit hätte zugewiesen werden können, sei rechtlich
unerheblich. Diese Frage stelle sich nur bei rechtlicher Relevanz der
Gewissensentscheidung. Wäre bei jeder noch so schwach begründeten Gewissensnot
die Prüfung einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit erforderlich, könnte
dies zu einer Fülle von Konfliktfällen führen, wenn Arbeitnehmer durch Berufung
auf eine Gewissensentscheidung versuchten, von einer unliebsamen Arbeit
entbunden zu werden.
B. Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts kann weder im Ergebnis noch in der
Begründung gefolgt werden.
I. Nach den vom Landesarbeitsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen
war der Kläger bei zutreffender rechtlicher Würdigung durch einen in seiner
Person liegenden Grund gehindert, die ihm von der Beklagten zugewiesene Arbeit
zu verrichten. Die Kündigung der Beklagten ist daher nur dann nicht
sozialwidrig, wenn eine andere Beschäftigungsmöglichkeit nicht bestand, was vom
Landesarbeitsgericht nicht überprüft worden ist.
1. Die Weigerung eines Arbeitnehmers, die vertraglich geschuldete Leistung zu
erbringen, ist, nach entsprechender Abmahnung, an sich regelmäßig geeignet,
eine ordentliche Kündigung sozial zu rechtfertigen (BAGE 47, 363, 371 = AP Nr.
27 zu § 611 BGB Direktionsrecht; KR-Becker, 3. Aufl., § 1 KSchG Rz 250).
Der bisher festgestellte Sachverhalt trägt aber nicht die Würdigung des
Landesarbeitsgerichts, der Kläger sei nach Aufforderung durch die Beklagte zur
Mitarbeit an dem Projekt BRL 43694 nach der objektiven Rechtslage verpflichtet
gewesen.
a) Zwar gehört die Mitarbeit an diesem Projekt in der Form der Supervision zu
den Aufgaben des Klägers als Leiter der HumanPharmakologie. Werden die
Leistungspflichten eines Arbeitnehmers in einem Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig
umschrieben, wie dies vorliegend der Fall war, so ist der Arbeitnehmer
regelmäßig verpflichtet, den sich innerhalb dieses Rahmens haltenden Weisungen
des Arbeitgebers Folge zu leisten. Entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts ergab sich jedoch eine Einschränkung des Direktionsrechts der
Beklagten aus § 315 BGB in Verb. mit Art. 4 GG, denn der Kläger hat der
Beklagten einen Gewissenskonflikt offenbart und unter Berufung darauf seine
Leistung im Rahmen des Projektes abgelehnt.
b) Aufgrund seines Weisungsrechtes kann der Arbeitgeber einseitig die im
Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht des Arbeitnehmers
nach Zeit, Ort und Art der Leistung bestimmen. Das Weisungsrecht, das seine
Grenzen in Vorschriften der Gesetze, des Kollektiv- und des
Einzelarbeitsvertragsrechts findet, darf gemäß § 315 Abs. 1 BGB nur nach
billigem Ermessen ausgeübt werden (BAGE 33, 71 = AP Nr. 26 zu § 611 BGB
Direktionsrecht). Die in § 315 BGB geforderte Billigkeit wird inhaltlich auch
durch das Grundrecht der Gewissensfreiheit bestimmt (BAGE 47, 363, 375 = AP Nr.
27 zu § 611 BGB Direktionsrecht; Söllner, Grundriß des Arbeitsrechts, 8. Aufl.,
S. 33, insbesondere Fußn. 32; derselbe, Einseitige Leistungsbestimmung im
Arbeitsverhältnis, 1966, S. 134). Eine solche vom Arbeitgeber zu
berücksichtigende Gewissensentscheidung hatte der Kläger der Beklagten
mitgeteilt.
Es ist daher nicht entscheidend, ob im Falle einer auf eine
Gewissensentscheidung gestützten persönlichen Leistungsverhinderung eine nach
den Unmöglichkeitsregeln abzuwickelnde Leistungsstörung vorliegt (so Kohte, NZA
1989, 161), da der offenbarte beachtliche Gewissenskonflikt vom Arbeitgeber
bereits vorrangig im Rahmen der Leistungsbestimmung des Arbeitnehmers zu
beachten ist. Kollidiert das Recht des Arbeitgebers, im Rahmen seiner
unternehmerischen Betätigungsfreiheit den Inhalt der
Arbeitsvertragsverpflichtung des Arbeitnehmers anhand dessen Arbeitsvertrages
zu konkretisieren, mit der nach Art. 4 Abs. 1 GG geschützten
Gewissensbetätigung des Arbeitnehmers, so ist diese Spannungslage nach § 315
BGB unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles aufzulösen, und zwar
aufgrund einer wertenden Abwägung der Umstände des Einzelfalles (so zutreffend
Gutachten Denninger, S. 50, 51). Allein abzustellen auf die durch die
Gewissensbetätigung mitgeteilte Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers mit der
Folge einer absoluten Unmöglichkeit, könnte bei besonderen Fallkonstellationen
dem zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Konflikt nicht gerecht
werden, insbesondere wenn es sich um Übergangsarbeiten handelt, die aufgrund
der konkreten Sachlage dringend geboten sind.
2. Das Landesarbeitsgericht hat vorliegend schon den Begriff der
Gewissensentscheidung verkannt.
a) Der Senat ist bereits in seiner Entscheidung vom 20. Dezember 1984 (BAGE 47,
363, 376 = AP, aa0) von einem subjektiven Gewissensbegriff ausgegangen. Er hat
dazu ausgeführt, Gewissen i. S. des allgemeinen Sprachgebrauchs und des Art. 4
GG sei als ein real erfahrbares seelisches Phänomen zu verstehen, dessen
Forderungen, Mahnungen und Warnungen für den Menschen unmittelbar evidente
Gebote unbedingten Sollens seien. Als eine Gewissensentscheidung sei jede
ernste sittliche, d. h. an den Kategorien von "Gut" und "Böse" orientierte
Entscheidung anzusehen, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich
bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfahre, so daß er gegen sie
nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könne (BVerfGE 12, 45, 54 f.). Das
Gewissen könne durch äußere Einflüsse geweckt und veranlaßt werden, zu einem
bestimmten Ereignis Stellung zu beziehen und nach innerer Prüfung eine
Entscheidung zu treffen. Die von außen kommenden Anregungen könnten
verschiedener Art sein. Sie könnten nicht bloß aus religiösen oder ethischen
Vorstellungen kommen, vielmehr auch in gefühlsmäßigen Erwägungen, in
weltanschaulichen Grundsätzen oder politischen Überzeugungen wurzeln.
b) Der Senat hält trotz anderer Auffassungen (vgl. Brox, Anm. zu AP Nr. 27 zu §
611 BGB Direktionsrecht, zu 2 b; Kraft, AcP 163 (1963), 472, 484; Kempff, AiB
1988, 256, 258; Kissel, NZA 1988, 145, 151; Brecher, Festschrift für Nipperdey,
1965, Bd. II, S. 29, 49; Reuter, BB 1986, 385, 389; Kaufmann, AcP 161 (1962),
289, 307) an seiner Entscheidung fest.
aa) In Übereinstimmung mit dem Senat vertreten sowohl das
Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 12, 45, 54 f.; 48, 127, 173; 69, 1, 23) als
auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 7, 242, 246; 75, 188, 195; 79, 24,
27) in ständiger Rechtsprechung den subjektiven Gewissensbegriff. Dem ist die
Literatur zum Teil gefolgt (Mayer, ArbuR 1985, 105, 108; derselbe, JZ 1985,
1111, 1112; Preuß, ArbuR 1986, 382, 383; Wendeling-Schröder, BB 1988, 1742,
1744; Kohte, NZA 1989, 161, 163; Gutachten Denninger, S. 9 ff., 24 ff.).
bb) Die Besorgnis, durch die Anwendung des subjektiven Gewissensbegriffes werde
die Rechtsordnung gefährdet, ist nicht berechtigt. Wenn auch durch die
Tatsache, daß es sich bei einer Gewissensentscheidung um einen rein inneren
Vorgang handelt, die Überprüfbarkeit eingeschränkt wird (so bereits BVerfGE 12,
45, 55; BAGE 47, 363, 376), so sind die Gerichte keineswegs gezwungen, jede nur
behauptete Gewissensentscheidung hinzunehmen. Der Arbeitnehmer muß seine
Entscheidung im einzelnen darlegen und erläutern. Es muß hierbei erkennbar
sein, daß es sich um eine nach außen tretende, rational mitteilbare und
intersubjektiv nachvollziehbare Tiefe, Ernsthaftigkeit und absolute
Verbindlichkeit einer Selbstbestimmung handelt (BVerwG Urteil vom 3. Februar
1988 - 6 C 3/86 -, NVwZ 1989, 60; Gutachten Denninger, S. 15).
cc) Die Relevanz einer auf Tatsachen gestützten inneren Gewissensentscheidung
unterliegt nicht der gerichtlichen Überprüfung. Ihre Bewertung anhand von
Kriterien wie "irrig", "falsch" oder "richtig" wäre als verfassungwidrig
anzusehen, woraus auch die Unzulässigkeit einer Qualifizierung als "beachtlich"
oder "unbeachtlich" folgt (so zutreffend Gutachten Denninger, S. 15; BVerfGE
12, 45, 56).
dd) Ebenso geht es rechtlich nicht an, die Gewissensentscheidung nach
objektiven Kriterien eingrenzen zu wollen. Soweit das Berufungsgericht
angenommen hat, der eine Gewissensentscheidung auslösende Gewissenszwang müsse
einen "Mindestrang" erreichen, hat es selbst die Kriterien, nach denen dieser
Rang ermittelt werden könnte und sollte, nicht mitgeteilt. Über die oben unter
bb) aufgestellten Kriterien hinaus fehlt es nämlich schon an objektiven
Kriterien, nach denen eine "Einheitsbewertung" erfolgen könnte (so zutreffend
Kohte, aaO; Kempff, aaO, 258; Gutachten Denninger, S. 31 ff.).
ee) Ebenso kann die Gewichtigkeit der persönlichen Gewissensentscheidung nicht
objektiviert und gemessen werden an der Ansicht "außenstehender Dritter" oder
an einer angeblich "allgemeinen Ansicht". Hinge die Qualifizierung von einem
"neutralen" Schiedsrichter ab, wäre der verfassungsrechtlich geschützte
Gewissensbegriff entleert und einer Fremdbestimmung durch sich gerade nicht in
Gewissensnot befindliche Beurteiler unterworfen (so zutreffend Gutachten
Denninger, S. 33 ff.).
ff) Eine objektive Einschränkung der Gewissensentscheidung ist auch praktisch
nicht notwendig, um zu einem interessengerechten Ausgleich zwischen
Gewissensfreiheit einerseits und Vertragstreue andererseits zu gelangen.
Wie der Senat bereits in der Entscheidung vom 20. Dezember 1984 (aa0, 375) und
unter Ziff. B I 1 b weiter ausgeführt hat, ist das billige Ermessen im Sinne
von § 315 BGB unter Abwägung der Interessenlage beider Vertragsparteien
festzustellen, wobei es letztlich eine Frage des Einzelfalles ist, ob die
Zuweisung einer Tätigkeit, die den Arbeitnehmer in Gewissenskonflikt bringt,
nicht der Billigkeit des § 315 BGB entspricht und der Arbeitnehmer daher nicht
verpflichtet ist, diese Tätigkeit auszuüben. Damit wird nicht die subjektive,
auf objektiv vorliegende und insoweit vom Gericht überprüfbare Tatsachen
gestützte Gewissensentscheidung einer richterlichen Kontrolle unterzogen. Es
wird vielmehr im Rahmen einer Interessenabwägung nur geprüft, ob der
Arbeitnehmer trotz eines in seiner Person liegenden Hinderungsgrundes die
Arbeit überhaupt weiter zu verrichten oder wegen ganz besonderer Umstände
kurzfristig zu erbringen hat. So ist es von Bedeutung, ob der Arbeitnehmer
schon bei Vertragsschluß damit rechnen mußte, daß ihm eine derartige Tätigkeit
zugewiesen werden könnte (vgl. Krüger, RdA 1954, 365, 373; Söllner, aa0;
Scheschonka, Arbeits- und Leistungsverweigerung aus Glaubens- und Gewissensnot, Diss. Hamburg 1972, S. 119).
Diese Begrenzung des Direktionsrechtes durch die berechtigte Berufung auf eine
Gewissensnot führt auch nicht unter Einschränkung der unternehmerischen
Freiheit hinsichtlich der Bestimmung der Produktion zu einer gesetzwidrigen
Erweiterung des Bestandsschutzes und zu einer einseitigen Belastung des
Arbeitgebers mit dem Beschäftigungsrisiko. Wenn Arbeitnehmer, deren
Einsatzmöglichkeit durch eine von ihnen getroffene Gewissensentscheidung
eingeschränkt ist, nicht im Rahmen der vereinbarten oder geänderten
Arbeitsbedingungen anderweitig beschäftigt werden können, ist an sich ein in
ihrer Person liegender Grund gegeben, der jedenfalls nach § 1 Abs. 2 KSchG eine
ordentliche Kündigung rechtfertigen kann. Wenn ein anderer Einsatz nicht
möglich ist, gerät der Arbeitgeber auch nicht nach § 615 BGB in Annahmeverzug.
gg) Die vom Senat für die streitentscheidende Interessenabwägung bezeichneten
Kriterien (Vorhersehbarkeit, aktuelle betriebliche Erfordernisse und
Wiederholungswahrscheinlichkeit) haben teilweise beachtliche Zustimmung
gefunden (ausdrücklich alle drei Kriterien erwähnend: Brox, Anm. 1 zu AP Nr. 27
zu § 611 BGB Direktionsrecht, zu 2; Preuß, ArbuR 1986, 382, 383 f.; vgl. auch
Blomeyer, JZ 1954, 309, 311; Söllner, aa0; Mayer, JZ 1985, aa0; Kohte, aa0,
167; Bosch/Habscheid, JZ 1954, 213, 215; Diederichsen, Festschrift für
Michaelis, 1972, S. 36, 40; Mayer-Maly, Arbeitsleben und Rechtspflege,
Festschrift für Gerhard Müller, 1981, S. 325, 331; Krüger, RdA 1954, 365, 373;
Gläser, Der Einfluß der Glaubens- und Gewissensfreiheit und der
Meinungsfreiheit auf das Arbeitsverhältnis, Diss. Göttingen, 1972, S. 118). Dem
Merkmal der Vorhersehbarkeit dürfte dabei keine absolute Bedeutung beizumessen
sein (vgl. Mayer-Maly, aa0, S. 331; a.A. Diederichsen, aa0; Maunz/Dürig, GG,
Stand November 1988, Art. 4 Rz 147), noch ist sie irrelevant (Brox, aa0;
Blomeyer, aa0; Kohte, aa0, 168, wohl auch Kaufmann, aa0, S. 305), was
vorliegend jedoch aus tatsächlichen Gründen keiner abschließenden Entscheidung
bedarf. Würde einer Gewissensentscheidung bei vorhersehbarem Konflikt überhaupt
keine Bedeutung beigemessen, so bliebe unberücksichtigt, daß ein Arbeitnehmer
die Arbeit, zu der er sich vertraglich verpflichtet hat, im Laufe der Zeit
aufgrund zusätzlicher Erkenntnisse als gewissensbelastend empfinden kann. Es
besteht auch kein Anlaß, auf greifbare betriebliche Beeinträchtigungen, die
unabhängig von der dogmatischen Einordnung für jede Kündigung erforderlich sind
(Weller, Das Arbeitsrecht der Gegenwart, 1982, S. 77, 80; Otto, Anm. zu EzA § 1
KSchG Krankheit Nr. 10; Herschel, Festschrift für Schnorr von Carolsfeld, 1972,
S. 157, 171), hier zu verzichten.
3. Bei Anwendung dieser Grundsätze hätte das Landesarbeitsgericht zu dem
Ergebnis kommen müssen, der Kläger habe eine rechtlich-relevante
Gewissensentscheidung getroffen.
a) Das angefochtene Urteil geht selbst davon aus, der Kläger habe die Arbeiten
aus Gewissensgründen abgelehnt. Da sich die danach vom Berufungsgericht
formulierten objektiven Anforderungen an eine Gewissensentscheidung als
unzutreffend erweisen, hat die Entscheidung insoweit keinen Bestand.
b) Der Kläger hat seine Gewissensentscheidung auch durch Tatsachen überprüfbar
dargelegt. Ein Mittel, das die Symptome der Strahlenkrankheit zeitweise
unterdrücken kann, ist seiner Meinung nach geeignet, die Einschätzung
hinsichtlich der Führbarkeit eines Atomkrieges positiv zu beeinflussen. Der
Kläger hat auch nicht - wie das Arbeitsgericht angenommen hat - die Entwicklung
sämtlicher Medikamente abgelehnt, die auch im Kriegsfall an Soldaten
verabreicht werden könnten. Die streitige Substanz bekämpft vielmehr eine
Indikation, die bei einer nuklearen Auseinandersetzung mit Sicherheit
massenweise auftreten würde.
c) Auf die Motivation der Beklagten bei der Entwicklung der Substanz kommt es
nicht an. Der Kläger hat nämlich klargestellt, nicht die Zweckbestimmung,
sondern die objektive Verwertbarkeit des Medikamentes im Kriegsfall löse seinen
Gewissenskonflikt aus. Diese objektive Verwertbarkeit ist zwischen den Parteien
aber unstreitig.
d) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts war der vorliegende
Gewissenskonflikt für den Kläger nicht vorhersehbar.
Der Kläger mußte zwar in einem Pharmakonzern mit einer Beteiligung an der
Entwicklung von Medikamenten rechnen, die im Kriegsfall auch an Soldaten
verabreicht werden. Hierin liegt aber, wie bereits dargelegt, nicht sein
Gewissenskonflikt. Der Kläger hat seine Mitarbeit an der Substanz BRL 43694
vielmehr deshalb verweigert, weil die Substanz eine Indikation bekämpft, die
gerade im Falle atomarer Verstrahlung massenhaft vorkommen würde.
Im übrigen ist das Berufungsgericht auch insoweit von den vom Senat
aufgestellten und weiterhin für richtig gehaltenen Grundsätzen abgewichen, als
es die an die Voraussehbarkeit zu stellenden Anforderungen abgeschwächt hat.
Während der Senat im Urteil vom 20. Dezember 1984 (BAGE 47, 363 = AP, aa0)
darauf abgestellt hat, ob der Arbeitnehmer damit rechnen mußte, daß die nach
dem Arbeitsvertrag und den bestehenden betrieblichen Verhältnissen zu
erwartenden Aufgaben ihn in einen Gewissenskonflikt bringen könnten, hat sich
das Landesarbeitsgericht mit der Prognose begnügt, ob ein derartiger Konflikt
von vornherein "nicht auszuschließen" gewesen sei.
e) Soweit das Landesarbeitsgericht einen hinreichenden Gewissenskonflikt auch
im Hinblick auf den angeblich geringen Anteil des Klägers an dem
Gesamtforschungsvorhaben, weiter infolge der fehlenden Nähe zu denjenigen
verneint hat, die über die Anwendung des fertigen Produkts entscheiden, hat es
den von ihm festgestellten Sachverhalt unzutreffend gewertet. Die
Gewissensentscheidung des Klägers wurde vorliegend nicht ausgelöst durch eine
vom Kläger nur eingebildete, entfernt liegende Art der Verwendungsmöglichkeit
des Produkts oder wegen einer auf den Tatsachen nicht spezifisch folgenden
Verwendungsmöglichkeit der Substanz. Der Kläger konnte und mußte vielmehr
aufgrund firmeninterner Informationen annehmen, die von ihm zu betreuende
Substanz solle auch im Falle eines Nuklearkrieges zum Einsatz an verstrahlten
Soldaten kommen, worin die Beklagte einen für sie erschließbaren Markt sah.
f) Aus dem Inhalt der Gewissensentscheidung ergibt sich auch, daß die Beklagte
mit weiteren vergleichbaren Konflikten nach Abschluß des Projektes BRL 43694
nicht rechnen mußte. Dabei kommt es auf das Arbeitsverhältnis des Klägers an.
Aus denkbaren Gewissenskonflikten anderer Arbeitnehmer kann sich entgegen der
Ansicht des Berufungsgerichts kein Grund für die Unerheblichkeit der
Gewissensentscheidung des Klägers und die Unwirksamkeit der Kündigung ergeben.
4. Entscheidungserheblich für die Frage der Sozialwidrigkeit der Kündigung ist
somit, ob die Beklagte außerstande war, den Kläger anderweitig zu beschäftigen.
Die Parteien haben insoweit substantiiert widersprechende Tatsachen
vorgetragen, denen das Berufungsgericht, vorbehaltlich Ziff. 5, nachzugehen
haben wird. Die Überprüfung einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit
bliebe nur dann außer Betracht, wenn der Kläger, der dies bestreitet, von
vornherein jegliche andere Art der Beschäftigung abgelehnt hätte.
5. Das Berufungsgericht wird zunächst zu überprüfen haben, ob die Kündigung
nicht bereits gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam ist, weil die Beklagte
dem Betriebsrat Tatsachen vorenthalten hat, die sie von vornherein subjektiv
für wesentlich erachtete oder weil sie nunmehr gehindert ist, von ihr für
unwesentlich erachtete Tatsachen hinsichtlich einer Versetzungsmöglichkeit im
Prozeß nachzuschieben (vgl. zur letzten Fallgestaltung BAGE 49, 39, 46 = AP Nr.
39 zu § 102 BetrVG 1972).
a) Nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat die
Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Hierbei darf er sich nicht auf
Schlagworte beschränken. Die Tatsachen auf denen der Kündigungsentschluß
beruht, sind substantiiert in einer Weise darzustellen, die es dem Betriebsrat
ermöglicht, ohne weitere Erkundigungen dazu Stellung zu nehmen (BAGE 44, 249,
259 = AP Nr. 30 zu § 102 BetrVG 1972; Senatsurteil vom 5. Februar 1981 - 2 AZR
1135/78 - AP Nr. 1 zu § 72 LPVG NW, zu II 2 der Gründe; KR-Etzel, 3. Aufl., §
102 BetrVG Rz 62). Der Arbeitgeber muß jedoch nur die Tatsachen mitteilen, die
seinen Kündigungsentschluß tragen. Dabei ist es unerheblich, ob die
mitgeteilten Gründe objektiv vollständig und zutreffend sind und die Kündigung
rechtfertigen (BAGE 31, 1, 7 = AP Nr. 18 zu § 102 BetrVG 1972; BAGE 44, 249,
257 = AP, aa0; KR-Etzel, aa0, Rz 66). Kündigungsrelevante Tatsachen, die dem
Betriebsrat bereits bekannt sind, brauchen anläßlich der Anhörung nicht erneut
mitgeteilt zu werden (BAGE 44, 249, 259 = AP, aa0). Das Wissen seines
Vorsitzenden muß sich der Betriebsrat gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 BetrVG anrechnen
lassen (BAGE 49, 136, 143, 144 = AP Nr. 37 zu § 102 BetrVG 1972, zu II 1 b und
c, bb der Gründe, m.w.N.).
b) Das Anhörungsschreiben vom 15. Mai 1987 enthält zwar eine knappe, aber
bereits aus sich heraus verständliche Darstellung derjenigen Umstände, die die
Beklagte zur Kündigung veranlaßt haben. Auch der Inhalt des Antwortschreibens
des Betriebsrates läßt erkennen, daß dieser über den Vorgang in ausreichendem
Maße informiert war. Eine abschließende Entscheidung ist dennoch nicht möglich,
weil in dem Schreiben ein Hinweis auf eine fehlende
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Klägers in einem anderen Bereich fehlt. Es
ist entsprechend dem Vortrag der Parteien aufzuklären (§ 139 ZPO), ob der
Betriebsrat hierüber informiert war, denn die Beklagte behauptet, das Schreiben
vom 15. Mai 1987 stelle nur den Abschluß eingehender Erörterungen mit dem
Betriebsratsvorsitzenden dar, oder ob die Beklagte allein durch das Weglassen
des Hinweises auf eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit dem Betriebsrat
hinreichend deutlich gemacht hat, eine solche bestehe objektiv oder nach ihrer
Einschätzung nicht. Ob dieser Vortrag dann ausreichend wäre, hängt auch davon
ab, wie substantiiert der Kläger sich in den vorangegangenen Gesprächen mit der
Frage einer anderweitigen Weiterbeschäftigungsmöglichkeit befaßt hat. Auch
insoweit bedarf es einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes.
Hillebrecht - Triebfürst - Ascheid
Dr. Bobke - Dr. Harder